BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/17 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) |
die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 B 7/17 -, |
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b) |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 A 13/17 -, |
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c) |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 - 3 B 4/17 -, |
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d) |
die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 - |
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aufzuheben und vorläufig die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 - anzuordnen, |
Antragstellerin: |
B…, |
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vertreten durch den Vater Dr. jur. B…, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Januar 2017
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten,...