BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/17 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) |
die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 B 7/17 -, |
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b) |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 A 13/17 -, |
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c) |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 - 3 B 4/17 -, |
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d) |
die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 - |
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aufzuheben und vorläufig die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 - anzuordnen, |
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hier: Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2017 und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
Antragstellerin: |
B…, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt
- Der Widerspruch wird verworfen
1. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>). Dies ist hier nicht der Fall.
b) aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung...