BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2279/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
von (…), |
gegen |
den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2022 - 13 Ca 1495/20 - |
und | Besetzungsrüge |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
- Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die beschwerdeführende Person hat neben nicht hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen auch eine Besetzungsrüge erhoben. Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen jedoch nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3, und vom 14. September 2021 - 2 BvR 966/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Baer | Christ | Wolff | |||||||||