Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201006.2bvc003219 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 1-13, |
Date | 06 Octubre 2020 |
Judgement Number | 2 BvC 32/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 32/19 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M…, |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages |
|
vom 21. Februar 2019 - WP 227/17 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
und | Besetzungsrüge |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein
am 6. Oktober 2020 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt
- Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Vizepräsidentin König, die Richter Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski und Langenfeld und den ehemaligen Präsidenten Voßkuhle werden als unzulässig verworfen
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
- Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (b).
a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen des Präsidenten Harbarth, der Richter Müller, Kessal-Wulf, Langenfeld, Britz, Ott und Radtke, des ehemaligen Präsidenten Voßkuhle sowie des ehemaligen Richters Masing und der Vortrag zur fehlenden Wahl der weiteren benannten Gerichtsangehörigen (Direktor, Leiter der Abteilung Justizverwaltung, Wissenschaftliche Mitarbeiter) sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.
aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Die Richter Müller, Kessal-Wulf und Langenfeld sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 131, 230 <233>). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch – ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12>) – nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 59).
bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen...
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...nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweife......
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