Beschluss vom 18.05.2020 - BVerwG 4 B 5.20

Judgment Date18 Mayo 2020
Neutral CitationBVerwG 4 B 5.20
ECLIDE:BVerwG:2020:180520B4B5.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - 4 B 5.20
Record Number180520B4B5.20.0
Registration Date24 Junio 2020
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 B 5.20

  • VGH Kassel - 19.05.2017 - AZ: VGH 9 C 1572/12.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 - 4 B 37.17 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger macht geltend, der Senat habe Beschwerdevorbringen zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prognosen und den Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen und Verfahrensrügen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zurückgewiesen. Dies bleibt erfolglos. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ 2020, 115 = juris Rn. 11 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4).

4 1. Der Senat hat die zur gerichtlichen Kontrolle von Prognosen aufgeworfenen...

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