Beschluss vom 19.03.2021 - BVerwG 6 C 13.20

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 6 C 13.20
ECLIDE:BVerwG:2021:190321B6C13.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 19.03.2021 - 6 C 13.20
Registration Date21 Abril 2021
Subject MatterPostrecht und Telekommunikationsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number190321B6C13.20.0

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Der Beiladungsantrag der
  2. X GmbH
  3. wird abgelehnt.
Gründe I

1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 10 TKG an, dass der Zuteilung der bereitgestellten Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang in den Bereichen von 1 920 MHz bis 1 980 MHz (Unterband) und von 2 110 MHz bis 2 170 MHz (Oberband) sowie von 3 400 MHz bis 3 700 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 1 TKG voranzugehen habe, und bestimmte ferner, dass dieses Verfahren als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 2 TKG durchgeführt werde. Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 132 Abs. 1 und 3 TKG die Entscheidung über die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die in Ziffern III.4.3 bis 12 Versorgungsverpflichtungen und in Ziffern III.4.15 bis 17 Verhandlungspflichten enthalten.

2 Die Klägerin betreibt ein bundesweites Mobilfunknetz und hat im Rahmen des Versteigerungsverfahrens Frequenzen im Umfang von insgesamt 20 MHz im Bereich von 2 GHz und von insgesamt 70 MHz im Bereich von 3,6 GHz ersteigert. Zuvor hatte sie gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Klage erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Ziffern III.4.3 bis 11 und/oder die Ziffern III.4.15 bis 17 des Beschlusses aufzuheben. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision mit Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 30.20 - zugelassen.

3 Während des...

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