BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2375/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. N…, |
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 2019 - II-4 WF 232/19 -, |
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b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 2019 - II-4 WF 232/19 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
1. Der Beschwerdeführer beantragte in mehreren Schreiben an das Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes wegen Versäumung in der maßgeblichen Umgangsregelung festgelegter Umgangstermine im Zeitraum von Juni bis November 2017. Das Familiengericht setzte daraufhin mit Beschluss vom 20. November 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro für die als „Dauertat“ gewertete Umgangsverhinderung gegen die Mutter fest. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigte es die mehrmonatige Dauer der Umgangsverhinderung. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.
Im Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht eine Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) und beantragte, über seinen, die ‒ versäumten ‒ Umgangstermine vom 8. und 15. November 2017 betreffenden, Ordnungsmittelantrag zu entscheiden. Ohne eine Entscheidung darüber abzuwarten, legte er anschließend bei dem Oberlandesgericht Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) mit inhaltsgleichen Anträgen ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschleunigungsbeschwerde als unzulässig. Mit der die Beschwerde der Mutter gegen das Ordnungsgeld zurückweisenden Entscheidung sei das Ordnungsmittelverfahren beendet worden. Deshalb fehle es am Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers sowohl für die Beschleunigungsrüge als auch die Beschleunigungsbeschwerde. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers erzielten keinen Erfolg.
2. Mit seiner...