BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2582/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…, |
gegen |
1. |
die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Nummer 737) insbesondere §§ 2, 3, 4, 5, § 20 Absatz 3, §§ 23, 25 in Verbindung mit § 28, |
2. |
die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Nummer 711), insbesondere §§ 3, 5, 21, 23, § 25 Satz 1 Nummer 1, Nummer 4 in Verbindung mit § 29, |
|
3. |
die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Nummer 683), insbesondere §§ 3, 5, 21, 23, § 25 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 29, |
|
4. |
die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Nummer 616), insbesondere §§ 3, 5, 23 in Verbindung mit § 27, |
|
5. |
das Unterlassen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 755/20 |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Entscheidung über eine von ihm eingereichte Verfassungsbeschwerde sowie gegen in der 8., der 9., der 10. und der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere gegen die dortigen Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinen Grundrechten, vor allem in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dadurch verletzt zu sein, dass über seine im Verfahren 1 BvR 755/20 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht ausreichend schleunig entschieden worden sei, ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2021 in der Sache entschieden hat. Der vom Beschwerdeführer insbesondere verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung kann nach dessen Abschluss nicht mehr erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2020 - 1 BvR 2375/19 -, Rn. 7).
2. Die gegen die Maßnahmen nach den genannten Bayerischen...