BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 755/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…, |
gegen |
1.die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen |
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anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektions- |
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schutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020 |
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2126-1-4-G, 2126-1-5-G (BayMBl 2020 Nr. 158), |
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2.die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangs- |
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beschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020, |
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2126-1-4-G (BayMBl 2020 Nr. 130), |
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3.die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020 - Z6a-G8000- 2020/122-98 -, |
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4.die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020 - 51-G8000-2020/122-67 -, geändert durch Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 - Z6a-G8000-2020/122-83 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2020
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht darauf verwiesen, zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Zwar gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr).
Dies muss sich der Beschwerdeführer hier aber nicht entgegenhalten lassen. Neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 26. März 2020 - 6-VII-20 -) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - im Eilverfahren entschieden, dass die auch hier streitgegenständliche Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020 über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt wird. Danach erscheint es im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegenwärtig unzumutbar, dem Beschwerdeführer abzuverlangen, zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Jedenfalls insoweit wäre in der zur Verfügung stehenden Zeit die vorherige...