BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1070/10 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der Frau K.-B..., |
2. | des Herrn B..., |
Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin -
gegen a) | den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2010 - 7 U 100/09 -, |
b) | den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2009 - 7 U 100/09 - |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die RichterBryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer trägt vor, er habe am letzten Tag der Einlegungs- und Begründungsfrist den Verfassungsbeschwerdeschriftsatz gegen 22.30 Uhr ausgedruckt, unterschrieben und sodann die Telefaxübermittlung eingeleitet. Nachdem das akustische Besetztzeichen zu vernehmen gewesen sei, habe er den Übermittlungsvorgang manuell abgebrochen, die Prozedur diverse Male wiederholt und schließlich um 23.00 Uhr im Sendebericht in der Ergebnisspalte die Angabe „No Ans“ (für „keine Antwort“) erhalten.
Damit ist eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Auf dem in Rede stehenden Telefaxanschluss des Bundesverfassungsgerichts wurden in der Zeit vom 6. April 2010, 22.08 Uhr bis zum 7. April 2010, 1.41 Uhr vier Faxsendungen von teils großem Umfang ordnungsgemäß empfangen (ab 22.08 Uhr insgesamt 83 Seiten; ab 23.01 Uhr fünf Seiten; ab 23.04 Uhr 148 Seiten; ab 1.41 Uhr zwölf Seiten). Eine empfangsseitige technische Störung erscheint daher ausgeschlossen. Unter den hier...