BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 280/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Andrea Groß-Bölting,
Dr. Markus Groß-Bölting,
in strafverteidigerbüro wuppertal,
Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2019 - 5-2 StE 9/18 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Eines Zuwartens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die (einfache) Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart bedarf es daher nicht.
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig davon unzulässig, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2019 statthaft ist (2.) oder nicht (3.); (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2. Ist die einfache Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin durch den Beschluss vom 15. Januar 2019 ausnahmsweise statthaft, so fehlt es an der gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Rechtswegerschöpfung.
a) Der Beschwerdeführer kann die Versagung der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin noch im weiteren fachgerichtlichen Verfahren zur Nachprüfung stellen, und sie im Falle seiner Verurteilung insbesondere dem Revisionsgericht unterbreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 -, NJW 2001, S. 237; Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96 -, NJW 1997, S. 3385). Das hat zur Folge, dass der angegriffene Beschluss vom 15. Januar 2019 als strafprozessuale Zwischenentscheidung der unmittelbaren Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 ; 6, 12 ; 6, 45 ; 8, 253 ; 12, 113 ; 14, 8 ; 16, 283 ; 20, 336 ; 58, 1 ). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Vorsitzenden erstinstanzlich zuständiger Strafkammern als unzulässig angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2018 - 2 BvR 2039/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember...