Beschluss vom 21.08.2023 - BVerwG 8 B 20.23

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Agosto 2023
Neutral CitationBVerwG 8 B 20.23
ECLIDE:BVerwG:2023:210823B8B20.23.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.08.2023 - 8 B 20.23 -
Record Number210823B8B20.23.0
Registration Date12 Octubre 2023
Subject MatterKommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 20.23

  • VG Düsseldorf - 28.03.2022 - AZ: 1 K 1157/21
  • OVG Münster - 17.01.2023 - AZ: 15 A 976/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe

1 Der Kläger reichte für die Wahl zum Landrat des Kreises V. am 13. September 2020 einen Vorschlag ein. Der Kreisverband der CDU benannte als Wahlbewerber den seit der Kommunalwahl 2015 amtierenden Amtsinhaber, den Beigeladenen. Auch SPD, FDP und Die PARTEI reichten Wahlvorschläge ein. Am 6. September 2020 schaltete der Beklagte eine Anzeige in einem Anzeigenblatt, in der über aktuelle Aktivitäten des Beklagten und zweier seiner Gesellschaften, denen der Beigeladene jeweils vorsitzt, berichtet wurde. Der Beigeladene wurde mit 54,1 % der Stimmen im ersten Wahlgang gewählt. Die zweitplatzierte SPD-Kandidatin erhielt 27,7 % der Stimmen. Der Kläger erhob beim Kreiswahlleiter Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl und rügte, der Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige seine Neutralitätspflicht verletzt. Der Kreisausschuss erklärte die Wahl für gültig. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen stattgegeben und die Klage abgewiesen, weil der Wahlfehler nicht mandatsrelevant sei. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2 Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

4 Diese Voraussetzungen sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Die Frage,
ob bei einer Personenwahl auf die Auswirkungen des Wahlfehlers der amtlichen Wahlbeeinflussung auf das Ergebnis dieses stattgefundenen (ersten) Wahlgangs abzustellen ist oder ob in hypothetischer Weise ein mögliches Ergebnis einer (nicht stattgefundenen) Stichwahl zu ermitteln ist,
betrifft, soweit entscheidungserheblich, kein revisibles Recht. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen rechtlichen Maßstab für die Entscheidung, ob die Wahl zum Landrat des Kreises V. wiederholt werden muss und ob insoweit auf das Ergebnis einer eventuellen Stichwahl abzustellen ist, aus § 40 Abs. 1 Buchst. b und § 46b KWahlG NRW abgeleitet. Diese landesrechtlichen Vorschriften zählen nicht zum revisiblen Recht.

6 Soweit die gestellte Frage nicht auf die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht zielt, sondern auf die für diese Auslegung aus dem Bundesrecht folgenden Grenzen, wird kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf dargetan. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass den Ländern hinsichtlich der Regelung des Wahlprüfungsverfahrens für ihre Landtagswahlen und die Wahlen in ihren kommunalen Gebietskörperschaften ein umfangreicher, durch das Homogenitätsgebot gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - NJW 2023, 2025 Rn. 145).

7 Die Beschwerdebegründung zeigt keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der danach einschlägigen verfassungsrechtlichen Grenzen auf. Dazu genügt es nicht, geltend zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT