BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2611/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwältin (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) |
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vom 29. Oktober 2018 - 1 Qs 188/18 -, |
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b) den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) |
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vom 12. Oktober 2018 - 12 Cs 110 Js 3171/17 (2) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Person, seiner Wohnung und seiner Geschäftsräume sowie gegen die Art und Weise ihres Vollzugs in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2021 - 2 BvR 2668/18 -, Rn. 3). Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art...