Beschluss vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 2628/17
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180221.2bvr262817 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 2628/17 - Rn. (1-4), |
Judgement Number | 2 BvR 2628/17 |
Date | 21 Febrero 2018 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2628/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Rechtsanwaltskanzlei B… & B…, |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürgen Wessing und Dr. Eren Basar,
in Sozietät Rechtsanwälte Wessing & Partner,
Rathausufer 16-17, 40213 Düsseldorf -
gegen |
a) |
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2017 - 1 Ws 99-101/17 -, |
b) |
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2017 - 1 Ws 99-101/17 -, |
|
c) |
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. September 2017 - 618 KLs 1/17 -, |
|
d) |
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2017 - 618 KLs 1/17 - |
hier: | Antrag auf Erstattung der Auslagen |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 21. Februar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2018 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der - in der Erledigungserklärung enthaltene - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2....
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...aus Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 2628/17 -, Rn. 2). 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledi......
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...aus Billigkeitsgesichtspunkten ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 2628/17 -, Rn. 2). 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledi......