BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 491/21 -
- 2 BvR 1235/21 -
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden |
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b) |
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz |
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c) |
die Fortschreibung Vollzugs- und Eingliederungsplan |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin |
- 2 BvR 491/21 -,
2. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
(…) -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden |
|
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden |
|
c) |
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
- 2 BvR 1235/21 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe mit angeordneter Sicherungsverwahrung. Zunächst war er in der Justizvollzugsanstalt T. inhaftiert. Ab dem 27. Mai 2016 absolvierte er eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt W. Die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 491/21 - betrifft die in der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. März 2019 festgelegte Beendigung der Sozialtherapie des Beschwerdeführers. Die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1235/21 - betrifft die den Vollzugsplan umsetzende Verfügung der Justizvollzugsanstalt W. vom 22. Juli 2019, die neben der Beendigung der Sozialtherapie die (noch nicht vollzogene) Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt T. vorsah.
II.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; stRspr).
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 78, 320 <329>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Fortschreibung des Vollzugs- und...