BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1507/93 -
- 2 BvR 1508/93 -
der ghanaischen Staatsangehörigen | ||
1. |
B ..., |
gegen |
||
a) |
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1993 - 11 G 20051/93.A (1) -, |
|
b) |
die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 9. Juli 1993 - EA3-3307-93-A -, |
|
c) |
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juli 1993 - E 1745803-238 - |
|
u n d |
||
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1507/93 - ,
2. |
N ..., |
gegen |
||
a) |
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1993 - 11 G 20045/93.A (V) -, |
|
b) |
die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 9. Juli 1993 - EA 3-3306-93-A -, |
|
c) |
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juli 1993 - E 1745370-238 - |
|
u n d |
||
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1508/93 -
- Bevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Karl H. Bisping, Parcusstraße 8, Mainz -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung
der Richter Kruis,
Winter,
Sommer
am 22. Juli 1993 gemäß § 32 Abs. 6 BVerfGG beschlossen:
- Für die Dauer eines Monats wird angeordnet
- Dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wird untersagt, die mit Verfügungen vom 9. Juli 1993 - EA3-3307-93-A und EA3-3306-93-A - verfügten Einreiseverweigerungen zu vollziehen. Den Antragstellern ist die Einreise zu gestatten
I.
Die Antragsteller, ghanaische Staatsangehörige, landeten am 6. Juli 1993, von Lagos über London kommend, auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Dort halten sie sich seither im Transitbereich des Flughafens auf. Sie beantragten - unabhängig voneinander -noch am selben Tag jeweils ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Anhörung durch das Grenzschutzamt sowie durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte letzteres die Asylanträge mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 9. Juli 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügungen vom gleichen Tag sprach das Grenzschutzamt Frankfurt/Main gegenüber den Antragstellern eine Einreiseverweigerung aus. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht jeweils Klage erhoben und gleichzeitig gemäß § 18a Abs. 4 AsylVfG 1993 in Verbindung mit § 123 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit nahezu gleichlautenden Beschlüssen vom 19. und 20. Juli 1993 abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller am 21. Juli 1993 Verfassungsbeschwerden erhoben; gleichzeitig beantragen sie den Erlaß einstweiliger Anordnungen. Die Einreiseverweigerungen sollen ab dem 23. Juli 1993 vollzogen werden.
II.
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, über die gemeinsam entschieden werden kann, sind zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies...