Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 618/22
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220322.1bvr061822 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2022 - 1 BvR 618/22 -, Rn. 1-23, |
Date | 22 Marzo 2022 |
Judgement Number | 1 BvR 618/22 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 618/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg |
vom 3. März 2022 - 42 XVII 19503 -, |
||
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg |
|
vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 - wird bis zur Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
- Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
1. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines sozialpsychiatrischen Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Unter anderem soll sich das Gutachten auf die Frage erstrecken, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag bekanntgegeben.
2. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Im Übrigen halte das Gericht eine Begutachtung für geboten. Das Landgericht verwarf die Beschwerde. Die Anordnung sachverständiger Begutachtung und die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht seien als Zwischenentscheidungen nicht selbständig anfechtbar. Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erfolge die Prüfung von nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, vielmehr im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen die Endentscheidung.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihm sei der Beschluss des Amtsgerichts vorgelegt worden, wobei er nicht wisse, worum es sich hierbei handele. Den angegriffenen Entscheidungen fehle es an einer Begründung der angeordneten Begutachtung. Eine Anhörung habe nicht stattgefunden.
II.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN-
Beschluss vom 17. September 2022 - 1 BvR 618/22
...- 1 BvR 618/22 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn (...), gegen a) die Ladung zum Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2022 durch das Amtsgericht Pinneberg vom 27. Juli 2022 - 42 XVII 19503 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 18. Mai 2022 - ......
-
Beschluss vom 17. September 2022 - 1 BvR 618/22
...- 1 BvR 618/22 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn (...), gegen a) die Ladung zum Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2022 durch das Amtsgericht Pinneberg vom 27. Juli 2022 - 42 XVII 19503 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 18. Mai 2022 - ......