Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 894/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191122.2bvr089419 |
Judgement Number | 2 BvR 894/19 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 894/19 -, Rn. (1-9), |
Date | 22 Noviembre 2019 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 894/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B..., |
- Bevollmächtigte:
- 1. …,
- 2. … -
gegen |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Erledigung, Antrag auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 22. November 2019 einstimmig beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt
- Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (inWorten: zehntausend) Euro sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
I.
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2019 betraf die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte die Auslieferung zuvor mit Beschluss vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - für zulässig erklärt. Nachdem die 2. Kammer des Zweiten Senats die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation mit Beschluss vom 24. Juni 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt hatte, hob das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsentscheidung vom 10. Mai 2019 auf und entschied mit Beschluss vom 23. August 2019 erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
Der Beschwerdeführer legte gegen die neue Zulässigkeitsentscheidung vom 23. August 2019 erneut Verfassungsbeschwerde ein, der mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - durch die 2. Kammer des Zweiten Senats stattgegeben wurde, und erklärte im hiesigen Verfahren...
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