BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 120/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
Nr. 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen in der Stadt Freiburg im Breisgau zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 21. Oktober 2020 vorläufig – zumindest bis zum Ergehen einer fachgerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers vom 22. Oktober 2020 – außer Vollzug zu setzen, |
Antragsteller: |
R…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
1. Der Antragsteller ist Gastwirt einer Gaststätte in Freiburg im Breisgau, die sich an studentisches Publikum richtet und bis 3 Uhr nachts geöffnet hat. Durch Nr. 1. Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 21. Oktober 2020 wurde im Stadtgebiet von Freiburg im Breisgau die Sperrzeit für Gaststätten auf den Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages erweitert. Der Antragsteller beziffert seine anordnungsbedingten Umsatzeinbußen auf 600 € bis 800 € kalendertäglich.
Am 22. Oktober 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht setzte dem Gesundheitsamt eine Frist zur Stellungnahme auf Montag, den 26. Oktober 2020, bis 16 Uhr, und kündigte an, dann zeitnah zu entscheiden. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte es trotz ausdrücklicher Bitte des Antragstellers ausdrücklich ab, über seinen Antrag auf eine Zwischenverfügung zu entscheiden.
2. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, je in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, sowie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er macht geltend, die Allgemeinverfügung könne aufgrund der Dauer der Corona-Pandemie nicht mehr auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden, die Sperrzeitenverlängerung sei nicht erforderlich, weil nicht bekannt sei, dass vom nächtlichen Betrieb einer Gaststätte erhöhte Infektionsgefahren ausgingen, und sie sei jedenfalls nicht zumutbar. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil private Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmenden zeitlich unbeschränkt zulässig seien, obgleich die vorgegebenen Hygienestandards in Gaststätten höher seien und auch eine bessere...