BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 80/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, Bundespolizeiinspektion V (Flughafen Frankfurt am Main, Flughafen, Gebäude 177, 60549 Frankfurt am Main), anzuweisen, die für den 7. August 2021 um 16:50 Uhr geplante Zurückschiebung des Antragstellers nach Doha, Katar, nicht durchzuführen, |
Antragsteller: |
B... |
- Bevollmächtigte:
- … -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. August 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller befindet sich derzeit im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main; ihm wurde die Einreise verwehrt. Er begehrt, einstweilig nicht nach Doha, Katar, zurückgeschoben zu werden. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusstenors schriftlich abgefasst.
1. Der Antrag ist zulässig.
Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antrag auf Eilentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist vor Erschöpfung des Rechtswegs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>). Dies kommt gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Betracht, wenn ein Zuwarten bis zu einer (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre, weil ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Dabei ist im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2020 - 1 BvQ 120/20 -, Rn. 7 f.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Bundespolizei verweigerte dem Antragsteller am 6. August 2021, einem Freitag, um 15.04 Uhr an...