Beschluss vom 24.10.2011 - BVerwG 9 B 12.11

Judgment Date24 Octubre 2011
ECLIDE:BVerwG:2011:241011B9B12.11.0
Neutral CitationBVerwG 9 B 12.11
CitationBVerwG, Beschluss vom 24.10.2011 - 9 B 12.11
Registration Date15 Mayo 2013
Record Number241011B9B12.11.0
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 B 12.11

  • Bayerischer VGH München - 21.10.2010 - AZ: VGH 6 BV 06.3254

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 - 6 BV 06.3254 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79 194 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Die Beschwerde thematisiert drei rechtliche Gesichtspunkte des Streitfalls (Beschwerdebegründung S. 13 f.), nämlich die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verjährung der von ihm behandelten Ansprüche (1.), das Verhältnis von Ansprüchen aus Amtshaftung zu solchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge (2.) sowie die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines weiter geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs (3.); zu diesen drei Themenkomplexen macht die Beschwerde jeweils mehrere Zulassungsgründe geltend. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigt das Beschwerdevorbringen eine Zulassung der Revision.

3 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die (nach ihrer Ansicht fehlerhafte) Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 228, 230 der Abgabenordnung (AO) durch den Verwaltungsgerichtshof wendet (Beschwerdebegründung S. 14 bis 24), liegt weder der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel dargetan, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zu den §§ 228, 230 AO (insgesamt sieben Fragen, Beschwerdebegründung S. 15 f. und 18/19) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden, im Streitfall aufgrund des landesrechtlichen Anwendungsbefehls in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Bezug genommenen Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung werden dadurch in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Im Übrigen geht die Beschwerde in den von ihr formulierten Fragen teilweise von tatsächlichen und wertenden Annahmen aus („arglistig“, „zumindest bewusst herbeigeführt“, „bewusst pflichtwidrig“), zu denen keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen und die daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als feststehender Sachverhalt zugrunde gelegt werden könnten. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang abschließend formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 18/19)
„Darf der Bürger eines Rechtsstaats grundsätzlich darauf vertrauen, dass hoheitliche Handlungen (einschließlich öffentlich-rechtlicher Verträge) rechtmäßig sind, oder muss er davon ausgehen, dass der Hoheitsträger ihn bei jeder Gelegenheit ‚betrügt’ ?“
ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass die vollziehende Gewalt bei jedwedem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist.

5 b) Die von der Beschwerde zu diesem Themenkomplex erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch (Beschwerdebegründung S. 21 bis 24). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den klägerischen Vortrag eingegangen ist, die Beklagte habe bei Abschluss der streitgegenständlichen Ablösungsvereinbarung vorsätzlich einen überhöhten, mithin rechtswidrigen Ablösungsbetrag angesetzt. Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen im Tatbestand des Berufungsurteils (UA Rn. 7) erwähnt, hat es also zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen (vgl. UA Rn. 23) Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 228, 230 AO) verneint hat, bringt angesichts dessen zum Ausdruck, dass er die Frage, ob den für die Beklagte handelnden Amtswaltern bei Abschluss der Ablösungsvereinbarung die...

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