Beschluss vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190624.1bvq005119 |
Date | 24 Junio 2019 |
Judgement Number | 1 BvQ 51/19 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. (1-18), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 51/19 -
gegen |
a) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln |
Antragsteller: |
1. |
D…, 2. D…, |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Richter
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
am 24. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
- Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 - wird einstweilen, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 818 - richtet, als unzulässig abgelehnt.
- Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller zu 1) die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Die Antragsteller wenden sich gegen Vorführungsanordnungen in Betreuungs-sachen.
I.
1. Bei den Antragstellern zu 1) und zu 2) handelt es sich um Sohn und Vater. Das Amtsgericht Hameln hat für beide Antragsteller gesondert mit den angegriffenen Beschlüssen die Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen sowie gleichzeitig die Vorführung nach § 283 FamFG angeordnet. Außerdem wurde jeweils die Befugnis zur Gewaltanwendung im Falle des Widerstandes und zum Betreten der Wohnung ausgesprochen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Antragsteller lehnten eine Begutachtung ab. Eine Ladung zur persönlichen Anhörung erscheine zwecklos, weil der bisherige Schriftverkehr und der aus den bisherigen Ermittlungen gewonnene Gesamteindruck den Schluss darauf zuließen, dass die Antragsteller einer solchen Ladung definitiv nicht Folge leisten würden. Aus einer ärztlichen Mitteilung des Sachverständigen ergebe sich zudem, dass der Antragsteller zu 1) an einer wahnhaften Störung leide. Gerade auch wegen der erkennbaren Abschottung und Verweigerung von Unterstützung etwa durch einen Pflegedienst sowie der Verantwortlichkeit für den Vater bestehe dringender Handlungsbedarf.
Hinsichtlich des Vaters ergäben sich Anhaltspunkte aus der ärztlichen Mitteilung, dass die pflegerische Versorgung und dessen Gesundheitszustand schlecht seien, so dass das Betreuungsverfahren zügig vorangetrieben werden müsse. Der Vater lebe zusammen mit dem Antragsteller zu 1), der auch in seinem eigenen Betreuungsverfahren jegliche Mitwirkung ablehne. Es erscheine so, als ob der Vater dem Handeln seines Sohnes ausgeliefert sei.
Die Befugnis zur Gewaltanwendung und die Ermächtigung zum Betreten der Wohnung seien jeweils notwendig, da zu erwarten sei, dass bei Vollzug der Vorführung Widerstand geleistet und die Wohnung nicht freiwillig geöffnet werde.
2. Die Antragsteller rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Der Antragsteller zu 1) macht geltend, es sei eine notarielle Patientenverfügung ausgestellt worden, mit welcher sein Vater und er sich vor Zwangsbegutachtungen hätten schützen wollen. Auf das Recht einer Anhörung sei er nicht hingewiesen worden. Die Gesamtumstände blieben für ihn im Dunkeln. Von ihm...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN-
Beschluss vom 15. August 2019 - 1 BvQ 51/19
...- 1 BvQ 51/19 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. des Herrn D…, 2. des Herrn D…, betreffend a) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019......
-
Beschluss vom 15. August 2019 - 1 BvQ 51/19
...- 1 BvQ 51/19 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. des Herrn D…, 2. des Herrn D…, betreffend a) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019 - 39 XVII D 819 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 14. Juni 2019......