Beschluss vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230324.2bvr043122 |
Date | 24 Marzo 2023 |
Judgement Number | 2 BvR 431/22 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 1-4, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 431/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2022 - 7 Ds 740 Js 14081/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
am 24. März 2023 einstimmig beschlossen:
- Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten
1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2022 verhängte vorläufige Untersagung der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Aufhebung des Beschlusses durch das Landgericht Karlsruhe für erledigt erklärt hat.
2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 133, 37 ). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146...
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