BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 103/21 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück 80 XVII 116/21 (H) vom 10. September 2021 aufzuheben |
Antragsteller: (…) |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der Antragsteller wendet sich mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht -, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Antragsteller betreffenden Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
1. Wie sich aus einem Schreiben des Amtsgerichts an den Antragsteller ergibt, hat ein Dritter bei dem Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Antragsteller mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeregt. Das Betreuungsgericht leitete daraufhin ein Betreuungsverfahren ein.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. September 2021 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Mit Schreiben vom selben Tag informierte das Amtsgericht den Antragsteller erstmals über die Einleitung des Betreuungsverfahrens und die Beauftragung des Sachverständigen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass es den Antragsteller vor der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers persönlich anhören werde. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Einleitung des Betreuungsverfahrens und Bestellung eines Sachverständigengutachtens enthält das Schreiben nicht.
3. Mit Schreiben vom 15. September 2021 informierte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Antragsteller darüber, dass er den Antragsteller am 7. Oktober 2021 zum Zwecke der Begutachtung aufsuchen und untersuchen werde.
4. Der Antragsteller legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er sehe es als „eine Unverschämtheit sondergleichen“ an, dass gegen seinen Willen und auf Anregung Dritter ärztliche Untersuchungen angeordnet werden, ohne ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Er werde keine Untersuchungen an sich vornehmen lassen und erwarte die „Einlassungen (des Gerichts) bis zum 01.10.2021, 12:00 Uhr“.
5. Mit seinem am 22. September 2021 eingegangenen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Antragsteller eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschluss des Amtsgerichts sei ergangen, ohne ihm zuvor rechtliches Gehör einzuräumen....