BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1705/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
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(…) -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs |
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vom 20. August 2020 - 1 StR 223/20 -, |
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b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe |
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vom 13. November 2019 - 1 Ks 92 Js 11469/18 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. April 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
1. Der Beschwerdeführer hat bereits die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24. September 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2020 „bei der Verteidigung am 26.8.2020“ eingegangen sei....