Beschluss vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040426.1bvr181900 |
Judgement Number | 1 BvR 1819/00 |
Date | 26 Abril 2004 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1819/00 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
Steinstraße 123, 47798 Krefeld -
gegen | den Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. August 2000 - 11 S 148/00 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 26. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. August 2000 - 11 S 148/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 sowie Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 Euro (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung einer Berufung als unzulässig.
Mit fristgerecht per Telefax beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers Berufung gegen ein zivilrechtliches Urteil ein. Das Original ging zwei Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein. Lediglich der Originalschriftsatz enthielt die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Einhaltung der Frist ohne schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder des Prozessbevollmächtigten versäumt worden sei. In regelmäßigen Abständen habe er seine ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Er habe das Diktatband mit einem Vermerk "eilt sehr - bitte sofort" zum Schreiben gegeben. An dem Tag der Versendung des Fax sei er auch in der Kanzlei gewesen, so dass er vor Versendung des Fax den Schriftsatz hätte unterschreiben können. Wegen des Fristablaufs habe er seine Mitarbeiterin zusätzlich aufgefordert, telefonisch beim Landgericht nachzufragen, ob das Fax eingegangen sei; diese habe darüber den Vermerk "nachmittags - ist eingegangen" gefertigt.
Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig verworfen. Das unterschriebene Original sei verspätet eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet, da die Fristversäumung auf einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden...
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...vom 8. November 1991 - 2 BvR 1388/91 u.a. - NVwZ 1992, 262 , vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280 und vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - NJW 2004, 2583 f.). 7 Der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 6......
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Beschluss vom 19.06.2012 - BVerwG 4 BN 12.12
...nach Fristablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW 2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat e......
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