BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 6/18 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549) bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auszusetzen |
Antragstellerin: |
K…, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2018 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Art. 4 GG. Sie trage aufgrund ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier (Niqab). Derzeit mache sie ihren Führerschein. Wegen des Verhüllungsverbots sei es ihr nicht mehr möglich, die restlichen Fahrstunden zu nehmen und dann die praktische Fahrprüfung abzulegen. Dies habe für sie schwerwiegende nachteilige Folgen. Als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau sei sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Diese Nachteile müssten durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden, zumal nicht bekannt sei, dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite.
II.
Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2017 - 1 BvR 1780/17 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt der Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu...