Beschluss vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120228.2bvc001011 |
Judgement Number | 2 BvC 10/11 |
Date | 28 Febrero 2012 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 - Rn. (1-6), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/11 -
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Dr. H ... ,
Arnulfstraße 275, 80539 München -
gegen | die Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 113/09 - (Drucksache 17/6300) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 28. Februar 2012 beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt wird als unzulässig verworfen.
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Außerdem habe der Richter Gerhardt eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag verweigert, wohingegen die Beschwerde sich lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD richte.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE...
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