BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 217/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M…, |
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2019 - 20 Ws 257/18 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2019
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Aussage. Die Staatsanwaltschaft Schwerin stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 24. August 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Rostock mit Bescheid vom 21. November 2018 zurück.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Rostock die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines hiergegen gerichteten Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Rostock zu dem Antrag Stellung und beantragte, diesen als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsschrift enthalte bereits keine Angaben zur Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO, namentlich würden die Zugangsdaten der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie das Datum der Absendung der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht mitgeteilt. Das gelte auch für den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts. Schließlich setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der dort vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts auseinander.
Am 9. Januar 2019 übersandte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Januar 2019 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. In dem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 14. Januar 2019 ging der Beschwerdeführer sodann insbesondere auf die Ausführungen im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Januar...