BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 18/09 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die ihm am 29. August 2008 eröffnete Nichtbestätigung seiner Wahl als GMV-Sprecher der Betreuungsabteilung 23 durch den Anstaltsleiter der JVA Bochum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen
Antragsteller: O…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70> - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1998 - 2 BvR 160/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris). Das bedeutet, dass der Antragsteller zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen und, wenn ihm dieser versagt wird, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegen den entsprechenden fachgerichtlichen Beschluss vorgehen muss. Dies ist hier nicht geschehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |