BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 20/16 -
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Antragsteller Ausgang zum Ablegen von Prüfungen und Teilnahme an Pflichtveranstaltungen zu gewähren |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Stephan Kemper, Halle |
Antragsteller: |
S... |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Stephan Kemper, Halle, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der Antragsteller die nach § 114 StVollzG bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bisher nicht ausgeschöpft hat (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 882; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau | Kessal-Wulf | König | |||||||||