BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1979/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. L ...,
Anwaltskanzlei Würdinger, Siegfried,
Motzstraße 1, 10777 Berlin -
1. | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 - 2 C 14.08 -, |
b) | das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 -, |
c) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2006 - 9 E 3777/06 (V) -, |
d) | den Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 8. Dezember 2004 - J 34 05730 06030 1047064 -, |
e) | den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 1. November 2004 - J 34 - 6030 - 104 7064 - |
2. | mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2011 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beschwerdeführer - ein Studienrat - wendet sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die seinem Antrag auf rückwirkende Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nicht entsprochen haben.
I.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz mit Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 - (NJW 2008, S. 868) zurückgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er vortrug, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einzelnen Teilen seiner rechtlichen Argumentation nicht in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise auseinandergesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 20. August 2008 - 2 C 14.08 - als unzulässig. Die Begründung der Anhörungsrüge ergebe nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe.
II.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24. September 2008 gegen alle ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter anderem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt und die Richter Di Fabio und Landau als befangen ablehnt, weil diese bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 - 2 BvR 2526/06 - (juris) sowie vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - (BVerfGK 13, 501) gegen Verfassungsprozessrecht und materielles Verfassungsrecht verstoßen hätten.
Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil dieser nicht Mitglied der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer ist. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist unzulässig.
I.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen...