BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 910/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2019 - 2 BvR 611/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2019
einstimmig beschlossen:
- Der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König sind von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen
- Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wird als unzulässig verworfen
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Richterablehnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen den unter Mitwirkung des Richters Huber und der Richterinnen Kessal-Wulf und König ergangenen Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2019 zum Aktenzeichen 2 BvR 611/19. Dieser verletze ihn in einer Reihe von Grundrechten. Er lehnt den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wegen „offensichtlicher Befangenheit“ ab.
II.
1. Der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König sind weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen noch hat das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch Erfolg.
a) Ein Mitwirkungsausschluss kraft Gesetzes nach § 18 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht.
aa) Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ).
Zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist auch eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss. Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
bb) Nach Maßgabe dessen sind der...