BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 114/20 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
- „der Staat hat gegenüber dem Antragsteller die Durchsetzung jeglicher staatlicher Gewalt bis zum Beweis der Unwahrheit der mit Presseartikel vom 03.06.2020 aufgestellten Tatsachenbehauptungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Staatsanwaltschaft Passau sowie Bundesverfassungsgericht zu unterlassen“
und | Antrag auf Richterablehnung |
Antragsteller: |
V… |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473
am 2. November 2020 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
1. Das als Antrag nach § 19 Abs. 1 BVerfGG auszulegende Begehren des Antragstellers, die Sache dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts wegen der „Befangenheit des Ersten Senats“ zur Entscheidung vorzulegen, ist unzulässig. Eine ‒ wie hier ‒ pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.) und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der Abgelehnten; diese sind von der Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ). Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der 3. Kammer des Ersten Senats können daher sowohl über das Befangenheitsgesuch als auch in der Sache selbst entscheiden.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt aus dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Oktober 2020...