Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Coming into Force | 17 Mayo 2023 |
Issue Date | 02 Septiembre 2019 |
Record Number | BJNR135900019 |
Citation | Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4229) geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 2019, 1359 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2019 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Bundespolizeigesetz,
- 2.
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,
- 3.
- BDBOS-Gesetz,
- 4.
- BDBOS-Zertifizierungsverordnung,
- 5.
- Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,
- 6.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),
- 7.
- BSI-Gesetz,
- 8.
- De-Mail-Gesetz,
- 9.
- Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
- 10.
- Waffengesetz,
- 11.
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten
- 1.
- für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und
- 2.
- für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für...
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