Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Coming into Force31 Julio 2024
CitationBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist
Record NumberBJNR000210012
Abbreviated LabelBinSchStrO 2012
Issue Date16 Diciembre 2011
Official Gazette PublicationBGBl I 2012, 2 (1666) [Anlageband]

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.2.2012 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 39 F. 26.11.2021 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: BinSchStrEV 2012 +++)

Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
19.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
21.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
22.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
23.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
24.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
25.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
26.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
27.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
28.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
29.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
30.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;
31.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;
32.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;
33.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
34.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
35.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
36.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
37.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
38.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne...

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