Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Coming into Force19 Agosto 2016
Record NumberBJNR117600992
Issue Date30 Septiembre 1992
Abbreviated LabelBinSchZV
Official Gazette PublicationBGBl I 1992, 1760

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 540/87 (CELEX Nr: 387L0540) +++)

Die V wurde auf Grund d. § 35d BinnenschiffsverkehrsG idF d. Bek. v. 8.1.1969 I 65, d. durch G v. 5.12.1990 I 2579 eingefügt worden ist, und auf Grund d. § 4 BinnenschiffahrtsaufgabenG idF d. Bek. v. 4.8.1986 I 1270 vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 BinSchZVEV v. 30.9.1992 I 1760 am 1.1.1994 in Kraft.

Mit der V wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG. Nr. L 322 S. 20) umgesetzt.

§ 1

(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.

§ 2

(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung.

(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde).

(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

(4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt.

(5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.

§ 3

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

1.
für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen;
2.
für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
§ 4

(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betriebes ständig betraute...

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