Bundesdisziplinargesetz
Coming into Force | 31 Marzo 2024 |
Citation | Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist |
Record Number | BJNR151010001 |
Abbreviated Label | BDG |
Issue Date | 09 Julio 2001 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2001, 1510 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 2031-4/1 v. 8.7.2001 I 1510 (BDNOG) vom Bundestag geschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft.
Teil 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 2 | Sachlicher Geltungsbereich |
§ 3 | Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung |
§ 4 | Gebot der Beschleunigung |
Teil 2 | |
Disziplinarmaßnahmen | |
§ 5 | Arten der Disziplinarmaßnahmen |
§ 6 | Verweis |
§ 7 | Geldbuße |
§ 8 | Kürzung der Dienstbezüge |
§ 9 | Zurückstufung |
§ 10 | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
§ 11 | Kürzung des Ruhegehalts |
§ 12 | Aberkennung des Ruhegehalts |
§ 13 | Bemessung der Disziplinarmaßnahme |
§ 14 | Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 15 | Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs |
§ 16 | Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte |
Teil 3 | |
Behördliches Disziplinarverfahren | |
Kapitel 1 | |
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung | |
§ 17 | Einleitung von Amts wegen |
§ 18 | Einleitung auf Antrag des Beamten |
§ 19 | Ausdehnung und Beschränkung |
Kapitel 2 | |
Durchführung | |
§ 20 | Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten |
§ 21 | Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen |
§ 22 | Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung |
§ 23 | Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren |
§ 24 | Beweiserhebung |
§ 25 | Zeugen und Sachverständige |
§ 26 | Herausgabe von Unterlagen |
§ 27 | Beschlagnahmen und Durchsuchungen |
§ 28 | Protokoll |
§ 29 | Innerdienstliche Informationen |
§ 29a | Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG |
§ 30 | Abschließende Anhörung |
§ 31 | Abgabe des Disziplinarverfahrens |
Kapitel 3 | |
Abschlussentscheidung | |
§ 32 | Einstellungsverfügung |
§ 33 | Disziplinarverfügung |
§ 34 | Erhebung der Disziplinarklage |
§ 35 | Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
§ 36 | Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 37 | Kostentragungspflicht |
Kapitel 4 | |
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen | |
§ 38 | Zulässigkeit |
§ 39 | Rechtswirkungen |
§ 40 | Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge |
Kapitel 5 | |
Widerspruchsverfahren | |
§ 41 | Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs |
§ 42 | Widerspruchsbescheid |
§ 43 | Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
§ 44 | Kostentragungspflicht |
Teil 4 | |
Gerichtliches Disziplinarverfahren | |
Kapitel 1 | |
Disziplinargerichtsbarkeit | |
§ 45 | Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
§ 46 | Kammer für Disziplinarsachen |
§ 47 | Beamtenbeisitzer |
§ 48 | Ausschluss von der Ausübung des Richteramts |
§ 49 | Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers |
§ 50 | Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers |
§ 51 | Senate für Disziplinarsachen |
Kapitel 2 | |
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | |
Abschnitt 1 | |
Klageverfahren | |
§ 52 | Klageerhebung, Form und Frist der Klage |
§ 53 | Nachtragsdisziplinarklage |
§ 54 | Belehrung des Beamten |
§ 55 | Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift |
§ 56 | Beschränkung des Disziplinarverfahrens |
§ 57 | Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren |
§ 58 | Beweisaufnahme |
§ 59 | Entscheidung durch Beschluss |
§ 60 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil |
§ 61 | Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
Abschnitt 2 | |
Besondere Verfahren | |
§ 62 | Antrag auf gerichtliche Fristsetzung |
§ 63 | Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen |
Kapitel 3 | |
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht | |
Abschnitt 1 | |
Berufung | |
§ 64 | Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung |
§ 65 | Berufungsverfahren |
§ 66 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil |
Abschnitt 2 | |
Beschwerde | |
§ 67 | Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde |
§ 68 | Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts |
Kapitel 4 | |
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | |
§ 69 | Form, Frist und Zulassung der Revision |
§ 70 | Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision |
Kapitel 5 | |
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens | |
§ 71 | Wiederaufnahmegründe |
§ 72 | Unzulässigkeit der Wiederaufnahme |
§ 73 | Frist, Verfahren |
§ 74 | Entscheidung durch Beschluss |
§ 75 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts |
§ 76 | Rechtswirkungen, Entschädigung |
Kapitel 6 | |
Kosten | |
§ 77 | Kostentragung und erstattungsfähige Kosten |
§ 78 | Gerichtskosten |
Teil 5 | |
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung | |
§ 79 | Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts |
§ 80 | Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten |
§ 81 | Begnadigung |
Teil 6 | |
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte | |
§ 82 | Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
§ 83 | Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
§ 84 | Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten |
Teil 7 | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 85 | Übergangsbestimmungen |
§ 86 | Verwaltungsvorschriften |
Anlage (zu § 78) | Gebührenverzeichnis |
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
- von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
- 2.
- von Ruhestandsbeamten
- a)
- während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
- b)
- nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
- Verweis (§ 6)
- 2.
- Geldbuße (§ 7)
- 3.
- Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
- 4.
- Zurückstufung (§ 9) und
- 5.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
- 1.
- Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
- 2.
- Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat...
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