Bundesdisziplinargesetz

Coming into Force10 October 2024
CitationBundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist
Record NumberBJNR151010001
Abbreviated LabelBDG
Issue Date09 July 2001
Official Gazette PublicationBGBl I 2001, 1510

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)

Das G wurde als Artikel 1 G 2031-4/1 v. 8.7.2001 I 1510 (BDNOG) vom Bundestag geschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
§ 3Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 4Gebot der Beschleunigung
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6Verweis
§ 7Geldbuße
§ 8Kürzung der Dienstbezüge
§ 9Zurückstufung
§ 10Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11Kürzung des Ruhegehalts
§ 12Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 15Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17Einleitung von Amts wegen
§ 18Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 19Ausdehnung und Beschränkung
Kapitel 2
Durchführung
§ 20Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 21Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
§ 24Beweiserhebung
§ 25Zeugen und Sachverständige
§ 26Herausgabe von Unterlagen
§ 27Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28Protokoll
§ 29Innerdienstliche Informationen
§ 29aInformationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
§ 30Abschließende Anhörung
§ 31Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32Einstellungsverfügung
§ 33Disziplinarverfügung
§ 34Erhebung der Disziplinarklage
§ 35Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 37Kostentragungspflicht
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38Zulässigkeit
§ 39Rechtswirkungen
§ 40Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42Widerspruchsbescheid
§ 43Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 44Kostentragungspflicht
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 46Kammer für Disziplinarsachen
§ 47Beamtenbeisitzer
§ 48Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 49Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 50Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 51Senate für Disziplinarsachen
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 53Nachtragsdisziplinarklage
§ 54Belehrung des Beamten
§ 55Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 56Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 57Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 58Beweisaufnahme
§ 59Entscheidung durch Beschluss
§ 60Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 63Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65Berufungsverfahren
§ 66Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 70Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71Wiederaufnahmegründe
§ 72Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 73Frist, Verfahren
§ 74Entscheidung durch Beschluss
§ 75Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 76Rechtswirkungen, Entschädigung
Kapitel 6
Kosten
§ 77Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
§ 78Gerichtskosten
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 80Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 81Begnadigung
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 82Polizeivollzugsbeamte des Bundes
§ 83Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 84Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85Übergangsbestimmungen
§ 86Verwaltungsvorschriften
Anlage (zu § 78)Gebührenverzeichnis
Teil 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

§ 2Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2Disziplinarmaßnahmen
§ 5Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

§ 6Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

§ 8Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat...

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