Gesetz über Agrarstatistiken

Coming into Force29 Septiembre 2023
CitationAgrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist
Record NumberBJNR004690989
Abbreviated LabelAgrStatG
Issue Date15 Marzo 1989
Official Gazette PublicationBGBl I 1989, 469

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.1989 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 33 F. ab 8.7.2019 +++)

(+++ Zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen vgl. V 7860-9-1

v. 20.11.2002 I 4415, diese geändert durch Art. 1

V v. 20.12.2004 I 3584 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 23/93 (CELEX Nr: 31993L0023)

EWGRL 24/93 (CELEX Nr: 31993L0024)

EWGRL 25/93 (CELEX Nr: 31993L0025)

EGRL 16/96 (CELEX Nr: 31996L0016)

EGRL 77/97 (CELEX Nr: 31997L0017)

EGRL 109/2001 (CELEX Nr: 32001L0109)

EGRL 107/2003 (CELEX Nr: 32003L0107) vgl. Bek. v. 19.7.2006 I 1662 +++)

Teil 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Bodennutzungserhebung,
2.
die Erhebung über die Viehbestände,
3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
die Ernteerhebung,
5.
die Geflügelstatistik,
6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7.
die Milchstatistik,
8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9.
die Weinstatistik,
10.
die Holzstatistik,
11.
die Düngemittelstatistik.
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen

Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Flächenerhebung,
2.
Bodennutzungshaupterhebung,
3.
Zierpflanzenerhebung,
4.
Gemüseerhebung,
5.
Baumschulerhebung,
6.
Baumobstanbauerhebung,
7.
Strauchbeerenerhebung.
Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.

§ 5 (weggefallen)

-

Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m,
2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.
beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
b)
die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
d)
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung
§ 11a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.
§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;
abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermittelt;
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
aa)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
bb)
in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
b)
zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,
3.
für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung
§ 12 E...

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