Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
Coming into Force | 04 Enero 2023 |
Citation | Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist |
Record Number | BJNR057800020 |
Issue Date | 27 Marzo 2020 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2020, 575, 578 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.3.2020 +++)
Das G wurde als Artikel 10 des G v. 27.3.2020 I 575 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 1 dieses G am 28.3.2020 in Kraft.
Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung nach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Umfang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unterstützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsächliche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen.
Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen.
Die Leistungsträger erfüllen den besonderen...
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