Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Coming into Force17 Noviembre 2023
Issue Date20 Diciembre 2001
Record NumberBJNR395600001
Abbreviated LabelFinAusglG 2005
CitationFinanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2001, 3955, 3956

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)

Das G wurde als Artikel 5 G v. 20.12.2001 I 3955 (SFG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.1.2005 in Kraft. Gem. seinem § 20 tritt es mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:



Bund Länder Gemeinden
ab 2020 52,81398351 45,19007254 1,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:



Kalender-
jahr
Bund Länder Gemeinden
2020 minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021 minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022 minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023 minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024 minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025 minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026 minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027 minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.

§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
§ 4 Finanzkraftausgleich

Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.

§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

§ 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl

(1) Die...

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