Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

Coming into Force22 Octubre 2018
Abbreviated LabelZensG 2011
Issue Date08 Julio 2009
CitationZensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781)
Record NumberBJNR178110009
Official Gazette PublicationBGBl I 2009, 1781

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.7.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 8.7.2009 I 1781 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 16.7.2009 in Kraft getreten.

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:

1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3),
2.
Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
3.
Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5),
4.
Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6),
5.
Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7),
6.
Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8),
7.
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14),
8.
Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).

(3) Der Zensus dient:

1.
der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
2.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
3.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen

1.
die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.

Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.

(2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.

(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.

(4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.

(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.

(6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Tag der Geburt,
6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.
Geschlecht,
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
Familienstand,
12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.
Tag des Beziehens der Wohnung,
16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.
Anschrift des Wohnungsgebers,
25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,
2.
zum Berichtszeitpunkt,
3.
zum Stichtag 9. August 2011

jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,
2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden,
4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als...

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