Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Coming into Force28 Febrero 2018
Issue Date22 Junio 2006
Abbreviated LabelDNBG
Record NumberBJNR133800006
Official Gazette PublicationBGBl I 2006, 1338

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.6.2006 +++)

§ 1 Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Aufgaben, Befugnisse

Die Bibliothek hat die Aufgabe,

1.
a)
die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und
b)
die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland
im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,
2.
das Deutsche Exilarchiv 1933 - 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,
3.
mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.
§ 3 Medienwerke

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.

(3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 5 Organe

Organe der Bibliothek sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,
3.
die Beiräte.
§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.

1.
Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;
2.
die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde;
3.
der Börsenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;
4.
die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.

Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.

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