Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Coming into Force28 Noviembre 2023
Issue Date16 Julio 2021
Record NumberBJNR307910021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 3079 (5241)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.7.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 3079, 5241 vom Bundestag beschlossen. Gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses G treten die §§ 2, 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 am 27.7.2021 in Kraft. Gem. Art. 11 Abs. 2 dieses G tritt das Gesetz im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Fußnote

(+++ § 1: Tritt gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)

§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn

1.
er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und
2.
kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

1.
die Voraussetzungen für die...

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