Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Coming into Force05 Octubre 2021
CitationReisesicherungsfondsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114)
Issue Date25 Junio 2021
Record NumberBJNR211410021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 2114

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2021 I 2114 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 1.7.2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G tritt § 22 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe).

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.
§ 2 Geschäft des Reisesicherungsfonds

(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht

1.
in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und
2.
im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden.

(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen.

Abschnitt 2 Fondsvermögen
§ 3 Zweck des Fondsvermögens

Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur

1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.
§ 4 Zielkapital

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

§ 5 Bemessung des Zielkapitals

(1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird.

(2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben.

(3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn

1.
kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist oder
2.
das zurückliegende Geschäftsjahr...

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