Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See

Coming into Force06 Julio 2020
CitationHohe-See-Zusammenarbeitsgesetz vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 180 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Issue Date25 Noviembre 2015
Abbreviated LabelHSeeZG
Record NumberBJNR209510015
Official Gazette PublicationBGBl I 2015, 2095

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.12.2015 +++)

(+++ Zur Anwendung d. § 3 vgl. 10 Abs. 1 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.11.2015 I 2095 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 3 dieses G am 3.12.2015 in Kraft getreten.

Teil 1
Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung
§ 1 Ausgehende Ersuchen

(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktionsrecht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam einen ausländischen Staat ersuchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

(2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn

1.
die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland unmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet werden können,
2.
gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird, und
3.
der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkenntnisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu verwenden.

(3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist.

(4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Ausrüster des Schiffes sind von der Stellung eines Ersuchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maßnahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unterlassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das Unterlassen fortgefallen ist.

(5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchten Staat übermittelt.

§ 2 Eingehende Ersuchen

(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.

(2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls

1.
der dem Ersuchen...

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