Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Coming into Force01 Septiembre 2019
Record NumberBJNR106200015
Issue Date29 Junio 2015
CitationUnterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist
Abbreviated LabelUSG 2015
Official Gazette PublicationBGBl I 2015, 1061, 1062

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2015 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 +++)

Das G wurde als Artikel 2 des G v. 29.6.2015 I 1061 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 1.11.2015 in Kraft getreten.

Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.

(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
2.
die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
3.
die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder der Vater eines Kindes der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
4.
die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie
5.
die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst Leistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

(4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

§ 3 Härteausgleich

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

§ 4 Ruhen der Leistungen

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende

1.
unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
2.
sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder
3.
eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.

(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.

Fußnote

(+++ Kapitel 2 (§§ 5 bis...

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