Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Coming into Force04 Marzo 2024
Issue Date28 Febrero 2024
Record NumberBJNR0480A0024
CitationPolizeibeauftragtengesetz vom 28. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 72)
Official Gazette PublicationBGBl I 2024, Nr. 72

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 5.3.2024 +++)

§ 1 Aufgaben

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe:

1.
strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie
2.
mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.
§ 2 Tätigkeit

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird aufgrund von Eingaben von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes oder von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, tätig.

(2) Bei einer Eingabe von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes wird die oder der Polizeibeauftragte des Bundes tätig. Im Falle einer Eingabe von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, kann die oder der Polizeibeauftragte des Bundes den Sachverhalt und die Hintergründe untersuchen. Sie oder er bestimmt Dauer und Art der Untersuchung.

(3) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch tätig werden, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich bekannt werden, die auf mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten.

§ 3 Eingaben

(1) Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall geltend machen. Die Eingabe kann unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes eingereicht werden. Es dürfen der eingebenden Person aufgrund ihrer Eingabe keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(2) Bürgerinnen und Bürger, die nicht bei einer Polizeibehörde des Bundes beschäftigt sind, können sich mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes wenden, wenn

1.
eine persönliche Betroffenheit der Person in einem Einzelfall geltend gemacht wird und
2.
sich aus den Angaben Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bezogen auf die Polizeibehörden des Bundes ergeben.

(3) Eine Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes muss enthalten:

1.
Vorname und Nachname der eingebenden Person,
2.
die Anschrift der eingebenden Person,
3.
den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt und
4.
Angaben dazu, wann die eingebende Person vom zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

(4) Eine Eingabe kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Für die elektronische Form ist in Abweichung von § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann bei einer mündlichen Eingabe darauf hinwirken, dass diese in schriftlicher Form nachgereicht wird oder diese zur Niederschrift oder zu Protokoll gegeben wird.

(5) Eingaben nach den Absätzen 1 und 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes zu richten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Eingabe nicht zur Bearbeitung angenommen.

(6) Auf Wunsch der eingebenden Person sichert ihr die oder der Polizeibeauftragte des Bundes Wahrung der Vertraulichkeit der Identität gegenüber der betroffenen Polizeibehörde des Bundes zu; § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. Sollte der Sachverhalt straf- oder disziplinarrechtlich oder mit Blick auf Ordnungswidrigkeiten relevant sein, so ist die eingebende Person von der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes darauf hinzuweisen, dass sie oder er als Zeugin oder als Zeuge aufzuführen ist. Hält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die Aufhebung der Vertraulichkeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich und nach Abwägung der Vor- und Nachteile für die eingebende Person für angemessen, so berät sie oder er die eingebende Person entsprechend. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes entscheidet über die Weitergabe der Informationen über die Identität der eingebenden Person.

(7) § 9 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes gilt entsprechend.

(8) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes teilt der eingebenden Person schriftlich oder in elektronischer Form sowie unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, ob

1.
die Eingabe zur Untersuchung angenommen wurde oder nicht und
2.
im Falle ihrer Annahme, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.

Über die Annahme einer Eingabe unterrichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die betroffene Polizeibehörde des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Erledigung der Eingabe ist die betroffene Polizeibehörde des Bundes zu unterrichten. Sie oder er wahrt bei den Mitteilungen nach diesem Absatz die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes und der eingebenden Person.

§ 4 Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse

(1) Die oder der...

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