Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
Coming into Force | 25 Abril 2023 |
Issue Date | 13 Septiembre 2001 |
Record Number | BJNR237610001 |
Abbreviated Label | WoFG |
Citation | Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 2001, 2376 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001 I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft. § 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv 20.9.2001 in Kraft getreten.
Teil 1 | |||
Allgemeines zur Förderung | |||
Abschnitt 1 | |||
Zweck und Maßnahmen der Förderung | |||
§ 1 | Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe | ||
§ 2 | Fördergegenstände und Fördermittel | ||
§ 3 | Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten | ||
§ 4 | Bauland, sonstige Rahmenbedingungen | ||
Abschnitt 2 | |||
Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage | |||
§ 5 | Anforderungen an die Förderung | ||
§ 6 | Allgemeine Fördergrundsätze | ||
§ 7 | Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum | ||
§ 8 | Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums | ||
§ 9 | Einkommensgrenzen | ||
§ 10 | Wohnungsgrößen | ||
§ 11 | Förderempfänger | ||
§ 12 | Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung | ||
§ 13 | Förderzusage | ||
Abschnitt 3 | |||
Kooperationsvertrag | |||
§ 14 | Zweck, Beteiligte | ||
§ 15 | Gegenstände des Kooperationsvertrags | ||
Teil 2 | |||
Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung | |||
Abschnitt 1 | |||
Begriffsbestimmungen | |||
§ 16 | Wohnungsbau, Modernisierung | ||
§ 17 | Wohnraum | ||
§ 18 | Haushaltsangehörige | ||
§ 19 | Wohnfläche, Betriebskosten | ||
Abschnitt 2 | |||
Einkommensermittlung | |||
§ 20 | Gesamteinkommen | ||
§ 21 | Begriff des Jahreseinkommens | ||
§ 22 | Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens | ||
§ 23 | Pauschaler Abzug | ||
§ 24 | Frei- und Abzugsbeträge | ||
Abschnitt 3 | |||
Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum | |||
§ 25 | Anwendungsbereich | ||
§ 26 | Gegenstände und Arten der Belegungsrechte | ||
§ 27 | Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte | ||
§ 28 | Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete | ||
§ 29 | Dauer der Belegungs- und Mietbindungen | ||
§ 30 | Freistellung von Belegungsbindungen | ||
§ 31 | Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen | ||
§ 32 | Sonstige Vorschriften der Sicherung | ||
§ 33 | Geldleistung bei Gesetzesverstößen | ||
Abschnitt 4 | |||
Ausgleich von Fehlförderungen | |||
§ 34 | Grundlagen der Ausgleichszahlung | ||
§ 35 | Einkommensermittlung und Einkommensnachweis | ||
§ 36 | Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum | ||
§ 37 | Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung | ||
Teil 3 | |||
Bundesmittel | |||
§ 38 | Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen | ||
§ 39 | Verzinsung und Tilgung | ||
§ 40 | Rückflüsse an den Bund | ||
Teil 4 | |||
Ergänzungsvorschriften | |||
§ 41 | Berichterstattung | ||
§ 42 | Förderstatistik | ||
§ 43 | Maßnahmen zur Baukostensenkung | ||
§ 44 | Sonderregelungen für einzelne Länder | ||
§ 45 | Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln | ||
Teil 5 | |||
Überleitungs- und Schlussvorschriften | |||
§ 46 | Zeitlicher Anwendungsbereich | ||
§ 47 | Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts | ||
§ 48 | Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes | ||
§ 49 | Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland | ||
§ 50 | Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung | ||
§ 51 | Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen | ||
§ 52 | Bußgeldvorschriften |
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
- 1.
- die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
- 2.
- die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.
(1) Fördergegenstände sind:
- 1.
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
- Modernisierung von Wohnraum,
- 3.
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.
- Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.
- Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.
- Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
(1) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.
(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.
(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnraumversorgungskonzept) zu Grunde legen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht.
(1) Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum oder in Erbbaurecht überlassen.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
(1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt.
(2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grundlage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grundsätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und, soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Abwägung und bei der Ermessensausübung...
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