Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Coming into Force05 Abril 2023
CitationGesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182; 1349), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist
Issue Date09 Marzo 2000
Record NumberBJNR018210000
Abbreviated LabelEuRAG
Official Gazette PublicationBGBl I 2000, 182 (1349)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14. 3.2000 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 5/98 (CELEX Nr: 31998L0005)

EWGRL 48/89 (CELEX Nr: 31989L0048)

EWGRL 249/77 (CELEX Nr: 31977L0249) +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G 303-17-1/1 v. 9.3.2000 I 182 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 dieses G mWv 14.3.2000 in Kraft getreten.

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien um:

In Artikel 1 §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36); in Artikel 1 §§ 1, 16 bis 24, 36, 40 die Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16); in Artikel 1 §§ 1, 25 bis 35, 40, 42 die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17).

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich
Teil 2
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung
§ 3 Antrag
§ 4 Verfahren
Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5 Berufsbezeichnung
§ 6 Berufliche Stellung
§ 7 Berufshaftpflichtversicherung
§ 8 Sozietät im Herkunftsstaat
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
§ 10 Zustellungen
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
§ 11 Voraussetzungen
§ 12 Nachweis der Tätigkeit
Abschnitt 2
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
§ 13 Voraussetzungen
§ 14 Nachweise
§ 15 Gespräch
Teil 4
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16a Entscheidung über den Antrag
§ 17 Zweck der Eignungsprüfung
§ 18 Prüfungsamt
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Prüfungsfächer
§ 21 Prüfungsleistungen
§ 22 Prüfungsentscheidung
§ 23 Einwendungen
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Teil 5
Vorübergehende Dienstleistung
§ 25 Vorübergehende Tätigkeit
§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
§ 27 Rechte und Pflichten
§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
§ 32 Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen
§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Plfichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 34a Mitteilungspflichten
Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen
§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten
§ 38a Statistik
§ 39 Gebühren und Auslagen
Teil 7
Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
§ 40 Ermächtigungen
§ 41 Übertragung von Befugnissen
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
Anlage zu § 1
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.

Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung

(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

§ 3 Antrag

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(3) (weggefallen)

§ 4 Verfahren

(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.

Abschnitt 2 Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5 Berufsbezeichnung

(1) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustellen.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

(3) (weggefallen)

§ 6 Berufliche Stellung

(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils sowie § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person in der Rechtsanwaltskammer.

(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt.

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus...

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